Hartz4- Sanktionen vom Jobcenter - Wenn die Leistungen gekürzt werden

Empfänger von ALGII erhalten verschiedene Leistungen vom Jobcenter, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Als Gegenleistung werden ihnen hingegen einige Pflichten auferlegt, welche erfüllt werden müssen. Hierzu zählt z.B. die Melde- oder Mitteilungspflicht. Hält sich ein Leistungsempfänger jedoch nicht an seine Pflichten und widersetzt sich den Regelungen des Jobcenters, muss er mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Der folgende Text klärt auf. - Isabel Frankenberg

Wer Hartz4 beantragen möchte, muss sich an das für ihn zuständige Jobcenter wenden und dort die Leistungen beantragen. Hierzu ist ein Antrag auf ALGII einzureichen. Wird dieser bewilligt, steht im gleichen Zuge das erste Treffen mit einem zuständigen Sachbearbeiter an. Im Rahmen dessen wird auch eine sogenannte „Eingliederungsvereinbarung“ veranlasst, bei der es sich um eine Art Vertrag zwischen dem Jobcenter und dem jeweiligen Leistungsempfänger handelt. Die Eingliederungsvereinbarung definiert demnach sowohl die Rechte und Pflichten der Hartz4-Empfänger als auch die des Jobcenters.

Verstößt ein Leistungsempfänger gegen diese, können laut § 31 Sozialgesetzbuch II (SGBII) Hartz-4-Sanktionen ausgesprochen werden. Hier werden unter anderem folgende Pflichtverletzungen aufgeführt, die zu Hartz4-Sanktionen führen können:

  • Ausreichende Eigenbemühungen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, nicht nachgewiesen
  • Weigerung eine zumutbare Arbeit anzunehmen
  • Zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten, abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben.
  • Unwirtschaftliches Verhalten um die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen

Nur, wenn der Betroffene triftige Gründe für die Pflichtverletzungen vorlegen kann, werden keine Sanktionen ausgesprochen. Ein solcher Grund wäre beispielsweise das Ablehnen einer zumutbaren Arbeitsstelle, weil diese die Pflege eines hilfebedürftigen Angehörigen nicht zulässt.

Der § 31a Absatz 1 SGB II beinhaltet zudem Informationen darüber, wie eine solche Hartz4-Sanktion genau aussehen kann: „Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. […]“

Auch eine vollständige Hartz4-Sperre ist laut Sozialrecht möglich. Dies geschieht jedoch in der Regel nur dann, wenn der Betroffene seinen Pflichten zum wiederholten Male und trotz Abmahnung nicht nachkommt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt zudem nur vor, wenn die erste Hartz-4-Sanktion nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Ein Hartz4-Empfänger kann ebenfalls sanktioniert werden, wenn er seiner Meldepflicht nicht nachkommt. Das geschieht z.B. wenn er einem Termin beim Jobcenter nicht wahrnimmt und keinen triftigen Grund für das Nichterscheinen vorlegen kann. Die Hartz4-Sanktion umfasst dann eine Leistungskürzung von zehn Prozent des maßgebenden Regelsatzes.

Der §§ 31b SGB II gibt Aufschluss darüber, wie lange eine Hartz4-Sanktion durch das Jobcenter bestand hat. Dem Gesetz zufolge, beginnt die Sanktionierung zu Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts, welcher Hartz4-Sanktionen in Kraft setzt, folgt. Ab da hat die Regelsatzkürzung drei Monate bestand. Was sich nach einem geringen Zeitraum anhört, trifft die Betroffenen meist dennoch hart, denn nicht jeder kann während dieser Zeit seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Für diesen Fall kann das Jobcenter Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheine gewähren.

Wer den Zeitraum, in dem die Hartz4-Sanktionen greifen, verringern möchte, hat die Möglichkeit seine Pflichten nachträglich zu erfüllen. Diese Entscheidung ist allerdings stets von den individuellen Umständen abhängig und wird im Einzelfall getroffen.

Weitere Informationen finden Sie unter: Hartz4 Sanktionen
Zudem bietet die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. auf www.hartz4.de weitere Informationen, Ratgeber und eBooks zu Themen, wie Finanzen& Vermögen, Job& Bewerbung sowie Wohnung& Miete.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

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