Arbeit / Praktikum / Hospitation / Wichtiges für Arbeitgeber

NEUSTE INFO VOM BAMF 16. Juli 2016

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/faq-arbeitsmarktzugang-gefluechtete-menschen.pdf?__blob=publicationFile

Wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?

Asylbewerber dürfen am Anfang ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht arbeiten. Drei Monate nach Stellung des Asylantrags können Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung oder mit einer Duldung eine Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde bekommen. Erst mit dieser Genehmigung dürfen sie arbeiten. Die Erteilung der Genehmigung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Das bedeutet, dass es keine klaren Gesetze für die Erteilung einer Genehmigung gibt und die Ausländerbehörde einen gewissen Spielraum für die Entscheidung hat. Wenn Menschen mit einer Duldung falsche oder unvollständige Aussagen zu ihrer Identität oder Nationalität machen, wird die Genehmigung jedoch generell nicht erteilt. Nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland ist diese Genehmigung nicht mehr notwendig.

Allerdings besteht in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland ein nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt. Das bedeutet, dass zuerst von der Agentur für Arbeit geprüft wird, ob ein Deutscher oder ein EU-Bürger diese Arbeit machen könnte.

Bei manchen Beschäftigungsarten ist jedoch keine Arbeitsgenehmigung notwendig. Das sind zum Beispiel Praktika, Berufsausbildungen, Freiwilligendienste oder die Arbeitsaufnahme von Hochqualifizierte (z.B. Ingenieure oder Doktoren). Die Ausländerbehörde prüft das aber in jedem einzelnen Fall. Die Frist von drei Monaten besteht auch, wenn man keine Arbeitsgenehmigung benötigt, außer für Personen mit Duldung. Beschäftigungsverhältnisse bei Zeitarbeitsfirmen (also als Leiharbeiter) sind erst nach vier Jahren Aufenthalt erlaubt.

Wie bekommt man eine Arbeitserlaubnis?

Eine Arbeitserlaubnis kann man bei der Ausländerbehörde beantragen. Auch wenn in den Aufenthaltspapieren vermerkt ist, dass eine „Beschäftigung nicht gestattet“ ist, kann trotzdem ein Antrag gestellt werden. Sollte der Antrag nicht bewilligt werden, hat man noch die Möglichkeit Widerspruch bei der Ausländerbehörde einzulegen.

Wenn ein nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt (mehr Infos unter „Wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?“) besteht, muss auch die Agentur für Arbeit zustimmen.

Ausländerbehörde Grevenbroich

Rhein-Kreis Neuss - Ausländerbehörde
Lindenstraße 10
41515 Grevenbroich

Tel.: 02181 601-3230

Die Ausländerbehörde im Ordnungsamt des Rhein-Kreises Neuss ist im ersten Obergeschoss des Gebäudes an der Lindenstraße 10 zu finden.

Wo bekommen Geflüchtete Unterstützung bei der Arbeitssuche?

Bei der Suche nach Arbeit können Flüchtlinge Unterstützung bekommen. Hierzu müssen sich die Flüchtlinge an den Integration Point wenden.

Integration Point

Am Hinterausgang des Neusser Hauptbahnhofs
Karl-Arnold-Straße 20
41462 Neuss

Tel.: 02131-12400

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 15 bis 18 Uhr

Welche Vor- und Nachteile hat Arbeit auf das Asylverfahren und die Asylbewerberleistungen?

Für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung hat die Aufnahme einer Arbeit keine Vor- oder Nachteile für das Asylverfahren. Für Menschen mit einer Duldung kann es jedoch von Vorteil sein, da Arbeit als Integrationsleistung gewertet wird und sich positiv auf die Verlängerung der Duldung oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auswirken kann.

Der Lohn, den man für die Arbeit bekommt, wird auf die Leistungen vom Sozialamt angerechnet. Genauere Informationen dazu kann allerdings nur das Sozialamt der Stadt Kaarst geben.

Wenn man eine Berufsausbildung macht, kann man eventuell Ausbildungsförderung bekommen. Das kann dazu führen, dass man keine Asylbewerberleistungen mehr bekommt, aber ggf. kommen andere Leistungen wie Wohngeld hinzu. Weitere Informationen dazu bekommen Sie bei der Agentur für Arbeit.

Praktika für Flüchtlinge

Nutzen Sie das persönliche Kennenlernen von Flüchtlingen, um deren Berufseignung festzustellen

Download: Übersicht Praktika für Flüchtlinge ( 149 KB )

Vertiefende Informationen zu Praktika von Asylbewerber/innen in einem noch laufenden Asylverfahren und geduldeten Personen finden Sie außerdem in der Broschüre „Integration von Flüchtlingen über Praktika“ von BDA und KOFA.

Informationen vom BAMF

https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/faq-arbeitsmarktzugang-gefluechtete-menschen.pdf?__blob=publicationFile

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