Asyl

Wo kann man Asyl beantragen?

Wenn man Asyl beantragen möchte, kann man sich entweder bei eine Polizeistelle oder bei der Ausländerbehörde melden. Man kann auch direkt zu einer Aufnahmeeinrichtung gehen und sich dort als Asylsuchender melden. Von dort wird man an die Zentrale Ausländerbehörde weitergeleitet.

Wie läuft ein Asylverfahren ab?

Wer in Deutschland als Flüchtling „anerkannt“ werden und Schutz erhalten möchte, stellt in der Regel einen „Asylantrag“. Flüchtlinge können aber auch einen „Antrag auf Abschiebeschutz“ bei der für sie örtlich zuständigen Ausländerbehörde stellen. Dies schließt eine „Anerkennung“ als Flüchtling allerdings aus.

Der Asylantrag ist eine mündliche oder schriftliche Äußerung, aus der hervorgeht, dass der Flüchtling Schutz vor Verfolgung sucht, beispielsweise politischer oder religiöser Art. Der Antrag soll unmittelbar nach Grenzübertritt gestellt werden. Neu ankommende Flüchtlinge werden von der Polizei oder der örtlichen Ausländerbehörde an eine „Zentrale Ausländerbehörde (ZAB)“ weitergeleitet.

Der Asylsuchende wird registriert: Fingerabdrücke, die Aufnahme der Personalien und die Abgabe von Pass und weiteren Dokumenten zur Identifizierung sind obligatorisch. Es wird überprüft, ob der Flüchtling möglicherweise bereits in einem anderen europäischen Land registriert wurde (EURODAC-Abfrage).

Das folgende Schaubild zeigt Schritt für Schritt, wie ein Asylverfahren abläuft:

Bei den Zentralen Ausländerbehörden befinden sich auch die „Erstaufnahmeeinrichtungen“, in denen sich Flüchtlinge zunächst aufhalten müssen bis über ihren Wohnort im Rahmen des „Zuweisungsverfahrens“ entschieden wird.

Sobald ein Asylantrag gestellt wurde, ist in der Regel das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Prüfung dieses Antrages zuständig. Das BAMF legt unmittelbar nach der Asylantragstellung einen Termin zur „Anhörung“ fest. Die Flüchtlinge sprechen häufig vom „Interview“, wie die Anhörung auf Englisch heißt. Die Anhörung beinhaltet Fragen zu den Personalien, den Fluchtgründen und dem Fluchtweg.

Im Rahmen der Anhörung ist es sehr wichtig, dass der Flüchtling möglichst umfassend und detailliert alle Umstände erläutert, weshalb er aus dem Herkunftsland fliehen musste, ggf. nicht in einem Drittland bleiben konnte und weshalb keine Rückkehrmöglichkeit besteht. Auch ist es hilfreich, Zeugen oder Beweismittel zu benennen.

Das Interview wird mit Hilfe von Dolmetschenden durchgeführt und protokolliert. Der Antragsteller (oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt) erhält später eine Kopie des Protokolls, das ihm vor Unterschrift übersetzt wird.

Es ist möglich, dass der Rechtsanwalt oder eine andere Vertrauensperson bei der Anhörung zugelassen ist. Bezüglich der Vertrauensperson entscheidet aber letztendlich der anhörende Beamte.

Nach Registrierung des Asylantrags erhält der Flüchtling die „Aufenthaltsgestattung“, ein Papier, das neben den Personalien und dem Aktenzeichen des Asylantrages eine Wohnsitzauflage enthält. Somit können sich die Flüchtlinge, die nach Kaarst zugewiesen wurden nur innerhalb Nordrhein-Westfalen bewegen. Diese Auflage nennt sich „Residenzpflicht“. Falls für das Asylverfahren dieser Raum verlassen werden muss, bekommen sie vom zuständigen Ausländeramt eine Sondererlaubnis.

Eine Entscheidung über den Asylantrag wird innerhalb von drei bis zwölf Monaten vom BAMF gefällt. Enthält der Bescheid die Feststellung einer Anerkennung, wendet sich der Flüchtling zur Ausstellung der Aufenthaltsgenehmigung an die Ausländerbehörde. Wenn jemand nicht persönlich verfolgt ist oder über ein anderes Land in der EU nach Deutschland eingereist ist und dort vielleicht sogar einen Asylantrag gestellt hat, wird der Asylantrag abgelehnt.

Dabei unterscheidet man noch zwischen einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“, als „unbegründet“ oder als „unbeachtlich“. In jedem dieser Fälle sollte umgehend eine Beratungsstelle oder ein sachkundiger Rechtsanwalt aufgesucht werden, um Fristen für eine Klage und einen gegebenenfalls erforderlichen „Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage“ (Eilantrag) zu wahren. Das Klageverfahren gegen die Ablehnung des Asylantrages wird beim zuständigen Verwaltungsgericht (hier: Düsseldorf) durchgeführt.

Das Asylverfahren kann unter Umständen mehrere Jahre andauern, je nachdem welche juristischen Schritte eingeleitet werden und wie lange sich die Bearbeitungszeiten beim BAMF und den Gerichten erstrecken.

Der „Antrag auf Abschiebeschutz“ wird in der Regel nur dann gestellt, wenn das Asylverfahren als wenig aussichtsreich erachtet wird, aber dennoch Schutz gesucht wird. Darüber entscheidet zunächst allein das Ausländeramt. Aber auch hier sind weitere rechtliche Schritte möglich und gegebenenfalls angezeigt.

Hinweis: Das Asylverfahren, schon die erste Anhörung, ist für den Flüchtling von entscheidender Bedeutung. Da die Interviews zuweilen „zweigeteilt“ wird (erster Termin primär Fragen zum Fluchtweg, zweiter Termin für weitere Fragen zur Begründung des Asylantrags. Hinweis seit Mitte März 2016 bekommen alle Syrer und Iraker zwei Anhörungstermine, weil man scheinbar inzwischen eine Möglichkeit gefunden hat, die Papiere auf Echtheit zu überprüfen.

Zum Asylverfahren gibt es Informationsblätter in verschiedenen Sprachen, die eine erste Orientierung bieten (siehe Homepage www.asyl.net).

Sehr wichtig und ernst zu nehmen sind auch alle Fristen, die genannt werden. Der Flüchtling selbst muss alle amtlichen Papiere im Rahmen des Verfahrens schnell verstehen können, um für termingerechte Erwiderungen, Anträge und begründete Klagen sorgen zu können.

Was ist eine Anhörung („Interview“)?

Die Anhörung (oder englisch „Interview“) bildet die Grundlage für das Asylverfahren. Sie gibt Asylbewerbern die Möglichkeit, ihren Asylantrag zu begründen.

Ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flucht führt die Anhörung durch. Dabei werden 25 Fragen zu der Person des Asylbewerbers, zu der Situation im Herkunftsland, zu den Gründen für die Flucht und den Fluchtweg gestellt. Dabei sind alle Details wichtig. Es kann hilfreich sein, sich vorher Notizen zu machen, z.B. über wichtige Daten. Diese Notizen sollten aber nicht mit zur Anhörung genommen werden. Wenn es aber Beweise (z.B. Dokumente) für eine Verfolgung gibt, sollten diese mitgebracht werden.

Bei der Anhörung ist ein Dolmetscher dabei, der übersetzt. Wenn die Verständigung mit dem Dolmetscher schwierig ist, kann man darum bitten, einen anderen Dolmetscher zu bekommen.

Was muss man bei der Anhörung beachten?

Flüchtling müssen keine Beweise für ihre Verfolgung vorlegen. Aber sie müssen „glaubhaft“ und ohne Widersprüche schildern, warum sie fliehen mussten. Das ist gar nicht so einfach. Wer nervös ist, kann Daten oder Orte verwechseln. Menschen, die durch ein schlimmes Erlebnis traumatisiert sind, haben oft Schwierigkeiten, sich an alles richtig zu erinnern. Manche schämen sich, über Demütigungen oder sexuellen Missbrauch zu berichten. Andere befürchten, mit ihrer Aussage Angehörige im Herkunftsland in Gefahr zu bringen.

Viele Flüchtlinge scheitern im Asylverfahren, weil der Asylentscheider meint, sie hätten detailliertere Angaben machen müssen und seien deshalb „unglaubwürdig“. Nachteile entstehen manchmal auch durch Übersetzungsfehler der Dolmetscher. Außerdem unterliegen die Entscheider strengen Weisungen. Oft ist zum Beispiel vorgeschrieben, dass Flüchtlinge aus bestimmten Ländern oder in bestimmten Situationen (zum Beispiel als Angehörige einer Minderheit) in der Regel nicht anerkannt werden sollen.

Nach der Anhörung heißt es warten, bis der Bescheid vom Bundesamt kommt.

Weitere Informationen darüber, worauf man bei der Anhörung achte sollte, gibt es unter http://www.asyl.net/index.php?id=337 in mehreren Sprachen.

Was ist ein „Bescheid“?

Bescheid wird das Schreiben genannt, das darüber informiert, wie über eine Angelegenheit entschieden wurde, z.B. über das Asylverfahren.

Kann man gegen das Ergebnis des Asylverfahrens Widerspruch einlegen?

Gegen das Ergebnis kann man innerhalb der genannten Frist Widerspruch einlegen. Bitte ziehen Sie eine Rechtsanwalt zu Rate.

Wie legt man Widerspruch gegen einen Bescheid ein?

Gegen das Ergebnis des Asylverfahrens kann man sich wehren. Normalerweise kann man gegen amtliche Bescheid Widerspruch einlegen. Im Asylrecht wurde das Widerspruchsverfahren eingestellt. Deshalb muss man gegen einen negativen Asylbescheid sofort klagen (ohne ein vorheriges Widerspruchsverfahren), wenn der Bescheid vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kommt. Wenn der Bescheid von der Ausländerbehörde kommt, muss man dagegen Widerspruch einlegen.

In beiden Fällen gibt es jedoch Fristen. Es ist enorm wichtig, diese Fristen einzuhalten. Deshalb sollten Asylbewerber regelmäßig in ihren Briefkasten schauen. In manchen Fällen beträgt die Frist nur eine Woche.

Informationen zur Umverteilung in Deutschland

Wie werden die Asylsuchenden auf die Bundesländer verteilt?

Um die Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer möglichst gerecht zu gestalten, wird der sogenannte Königsteiner Schlüssel verwendet. Er legt den exakten Anteil der Asylsuchenden fest, die jedes Bundesland aufnehmen muss. Er wird jährlich entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet. Diese werden dann von NRW nach einem ähnlichen Schlüssel auf die Kommunen verteilt. Die Kommunen haben darauf keinen Einfluss.

Artikel Teilen: