Basiswissen & Begriffe
Welche Aufenthaltstitel gibt es und was bedeuten sie?
Auch das Aufenthaltsrecht in Deutschland ist sehr kompliziert. Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel, die mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden sind. Für Flüchtlinge ist vor allem das Aufenthaltsgesetz wichtig, was für Bereiche außerhalb der EU gilt. Menschen, die aus der EU kommen, benötigen keine Zuwanderungserlaubnis und keine Arbeitserlaubnis mehr. Sie melden sich einfach bei der Ausländerbehörde oder beim Bürgerservice an.
Asylbewerber müssen ihren Pass bei der Ausländerbehörde abgeben. Als Ersatz bekommen sie eine Aufenthaltsgestattung. Diese gestattet ihnen sich für die Dauer ihres Asylverfahrens in Deutschland aufzuhalten. Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung ist es erst nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland erlaubt zu arbeiten.
Asylbewerber, die als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, bekommen von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis (früher: Aufenthaltsgenehmigung). Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und erlaubt zu arbeiten. Die Länge der Befristung ist sehr unterschiedlich.
Nach drei Jahren wird die Aufenthaltserlaubnis von anerkannten Flüchtlingen in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt. Der einzige Unterschied ist, dass die Niederlassungserlaubnis unbefristet ist.
Außerdem gibt es noch die Duldung. Die Duldung ist eigentlich kein Aufenthaltstitel, sondern bedeutet Aussetzung der Abschiebung. Wenn jemand nicht als Flüchtling anerkannt wird, wird er abgeschoben. Das bedeutet, dass er Deutschland verlassen und in sein Heimatland zurückgehen muss. Gibt es Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen, z.B. individuelle gesundheitliche Gründe oder Zustände im Herkunftsland, die eine Gefahr für die Person darstellen, bekommt derjenige eine Duldung. Wenn die Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen entfallen, kann die Abschiebung durchgeführt werden und die betreffende Person muss Deutschland verlassen.
Menschen, die sich in einer Duldung befinden, sind in einer sehr schwierigen Lebenssituation. Da die Duldung jederzeit aufgehoben werden kann, leben sie in der ständigen Angst, in ihre Heimat zurück zu müssen. Dieser Zustand kann jedoch bis zu mehrere Jahre andauern. Mittlerweile ist es Menschen mit einer Duldung jedoch ebenfalls nach drei Monaten erlaubt zu arbeiten.
Erklärung Begriffe: Asylsuchende, Asylbewerber, Asylberechtigte, Geduldete, Flüchtlinge, Kontingentflüchtlinge.
Asylsuchende/Asylbewerber
sind Menschen, die durch verschiedene Länder oder auf dem Luftweg nach Deutschland geflohen sind, und hier einen Antrag auf Anerkennung als ausländischer Flüchtling, einen Asylantrag gestellt haben. Sie befinden sich noch im Asylverfahren, d.h. es wurde noch keine endgültige Entscheidung über ihren Antrag gefällt.
Falls sie mit einem Pass eingereist sind, befindet sich dieser in der Regel beim Ausländeramt oder Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (kurz: BAMF). Sie haben jedoch eine sogenannte „Aufenthaltsgestattung“ als Ersatz.
Asylberechtigte im Sinne des Grundgesetzes
sind Menschen, die politisch verfolgt werden und denen aufgrund dessen das Asylrecht zugesprochen wurde. Das geschieht jedoch nur, wenn sie zudem nicht durch andere EU-Länder nach Deutschland gekommen sind, sondern auf direktem Weg eingereist sind. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis (befristete Aufenthaltsgenehmigung) nach § 25 Abs. 1 AufenthG.
Als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvetion wird jemand anerkannt, wenn er aus Furcht vor Verfolgung aufgrund der Rasse, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sein Herkunftsland verlässt und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25, Abs. 2 AufenthG.
Beide Gruppen haben in der Regel einen deutschen Pass (blau), ausgestellt nach den Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Nach mindestens drei Jahren Aufenthaltserlaubnis – bei Fortbestehen der Gründe für die Asyl-Anerkennung – können sie eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltsgenehmigung) erhalten.
Flüchtlinge mit Aufenthalt aus humanitären Gründen
sind Menschen, die keine Flüchtlingsanerkennung aufgrund von persönlicher Verfolgung bekommen, aber wegen allgemeiner Gefahr für Leib und Leben oder wegen spezieller persönlicher Härtegründe nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach unterschiedlichen Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes. Darunter fallen beispielsweise Flüchtlinge aus Kriegs- oder Krisengebieten.
Sie haben in der Regel ihren Nationalpass oder ein deutsches Passersatz-Dokument und eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung (= Aussetzung der Abschiebung).
Geduldete Flüchtlinge
sind diejenigen, deren Abschiebung aus individuellen gesundheitlichen Gründen zurückgestellt wird, oder die zunächst nicht abgeschoben werden können, weil ihre Pässe nicht organisiert werden können (z.B. weil für die zuständigen Botschaften ihre Nationalität / Herkunft unklar ist, oder weil die Betroffenen ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommen können).
Kontingentflüchtlinge
sind Flüchtlinge, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen nach Deutschland als „Kontingent“ (festgelegte Anzahl und/oder weitere festgelegte Merkmale von Flüchtlingen) aufgenommen werden und hier – zumindest vorübergehend – eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Achtung: Kontingentflüchtlinge haben den Status von Migranten und müssen somit zur Migrationsberatung und nicht zur Flüchtlingsberatung. Sie bekommen sofort eine Aufenthaltsgenehmigung und haben somit mehr Rechte als die, die über die eigene Faust nach Deutschland gekommen sind. Beispielsweise haben sie Anspruch auf einen Integrationskurs, dürfen sich sofort eine Arbeit suchen und in eine eigene Wohnung ziehen.
Bei Flüchtlingen im Asylverfahren ist das anders. Bis sie als Flüchtlinge anerkannt werden (oder nicht) haben sie keinerlei Anspruch auf einen Sprach- oder Integrationskurs, sie dürfen in den ersten neun Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht arbeiten und sind zumeist in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht.
Hinweis: Der ebenfalls für Flüchtlinge verwendete Begriff „Asylanten“ ist rechtlich unscharf und ist erst eingeführt worden, als es zunehmende Ressentiments gegenüber Flüchtlingen gab. Der Begriff kann deshalb diskriminierend wirken und wir raten von seiner Verwendung ab.
Wichtig: Die Art des Passes und der Aufenthaltsgenehmigung (nach welchem Gesetz und nach welchem Paragraphen) entscheidet oft sehr weit reichend über weitere Rechte und Integrationsmöglichkeiten von Flüchtlingen in Deutschland. Nach jeder Entscheidung gibt es die Möglichkeit, Einspruch einzulegen und zum Rechtsanwalt zu gehen. Es müssen aber unbedingt die Fristen hierfür beachtet werden.
Was bedeutet Drittstaatenregelung?
Die Drittstaatenregelung (oder auch Dublin-Verfahren) besagt, dass Flüchtlinge, die einen Asylantrag stellen möchten, dies in dem Land in der EU tun müssen, das sie zuerst betreten haben. Wenn also eine Familie über Italien nach Deutschland einreist, ist Italien für ihr Asylverfahren zuständig.
Es gibt eine Datenbank, die sich EURODAC nennt. In dieser Datenbank werden die Fingerabdrücke gespeichert und damit kann nachvollzogen werden, ob jemand bereits in einem anderen europäischen Land gewesen ist.
Worum geht es beim Dublin-Verfahren?
Danach ist in der Regel immer der erste Mitgliedstaat für das Asylverfahren zuständig, über den die Person die EU betreten hat. Damit soll auch verhindert werden, dass eine Person mehrere Asylanträge in verschiedenen EU-Ländern stellt oder sich kein EU-Mitgliedsstaat für einen Flüchtling verantwortlich zeigt. Seit dem 1. Januar 2014 regelt die „Dublin-III-Verordnung“, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.
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