Praktika für Flüchtlinge

Praktika und Hospitationen von Flüchtlingen bieten Ihnen als Arbeitgeber eine gute Möglichkeit, künftige Fachkräfte zu identifizieren und für eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Ihrem Betrieb zu gewinnen. Denn während eines Praktikums oder einer Hospitation erleben Sie die Person im Arbeitsalltag. So haben Sie die Möglichkeit, vorhandene Kenntnisse und Begabungen zu erkennen.

Besonders einfach lassen sich Praktika und Hospitationen mit anerkannten Flüchtlingen gestalten, weil Sie hier keine Besonderheiten im Vergleich zu anderen inländischen Praktikanten berücksichtigen müssen.

Regelungen zur Einstellung von Flüchtlingen wurden erleichtert

Für Flüchtlinge, die sich noch im Asylverfahren befinden, sowie für Flüchtlinge mit einer Duldung, haben sich die Regelungen für eine Einstellung in der letzten Zeit vereinfacht. Seit August 2015 können Betriebe viele Praktika für diese Gruppen ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur anbieten. Bei kürzeren Praktika, die maximal drei Monate dauern, muss außerdem nicht der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.

Für alle Flüchtlinge gilt grundsätzlich die Steuer- und Sozialversicherungspflicht, sobald sie ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen ein Entgelt von mehr als 450 Euro ausüben. Mit der Anmeldung der Beschäftigung bei der Krankenkasse wird eine Sozialversicherungsnummer erstellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt. Bei einer Vergütung unter 450 Euro müssen Sie als Arbeitgeber keinen Pauschalbetrag zur Krankenversicherung zahlen, wenn der Flüchtling in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert ist. Ob eine Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse vorliegt, können Sie der Gesundheitskarte entnehmen.

Folgende Arten von Praktika bieten sich an

  • Durch eine Einstiegsqualifizierung (EQ) oder ein Praktikum zur Berufsorientierung können Sie die Berufseignung von Flüchtlingen testen und die Flüchtlinge an eine Ausbildung in Ihrem Betrieb heranführen.
  • Mit einer betrieblichen Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) haben Sie die Möglichkeit, die vorhandenen beruflichen Kenntnisse festzustellen und zu erweitern.
  • Wenn ein Flüchtling sich bereits in der (Hochschul-)Ausbildung befindet, können Sie ihm einen Platz für ein Pflichtpraktikum oder ein ausbildungsbegleitendes Praktikum anbieten. Während einer Hospitation können Sie Flüchtlinge mit Ihren betrieblichen Abläufen vertraut machen und ihre Berufsinteressen feststellen. Der Hospitant darf Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Arbeit über die Schulter gucken, selbst jedoch keine Arbeitsleistung erbringen.

Für bestimmte Praktikumsarten können Sie Unterstützung bei der Arbeitsagentur oder bei Bildungsträgern beantragen. In welchen Fällen eine Erlaubnis der Ausländerbehörde oder der Arbeitsagentur notwendig ist und wann der Mindestlohn fällig wird, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen. Sie enthält außerdem eine Erläuterung der wichtigsten Begriffe.

Artikel Teilen: