Pro Asyl unterstützt bei Gerichtsverfahren

Richtlinien für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Rechtshilfefonds des Fördervereins PRO ASYL e. V.

1. Zweckbestimmung

Es werden Finanzierungshilfen in Asylverfahren, ausländerrechtlichen, leistungsrechtlichen Verfahren und mit ausländerrechtlichen Sachverhalten verbundenen Strafverfahren sowie unabdingbare notwendige medizinische/psychologische Gutachten, die Flüchtlinge betreffen, zugunsten bedürftiger Flüchtlinge gewährt, deren rechtsanwaltliche Vertretung anderweitig nicht gesichert ist. Vorrangig werden solche Verfahren bezuschusst, die über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher rechtlicher oder rechtspolitischer Bedeutung sind.

2. Verfahren

2.1. Antragsberechtigt ist der landesweite Flüchtlingsrat des Bundeslandes, in dem das jeweilige Verfahren anhängig ist oder in dem der/die Asylsuchende sich tatsächlich aufhält. Der/die Asylsuchende erkennt mit seiner/ihrer zusätzlich notwendigen Unterschrift diese Richtlinien, insbesondere die Ziffern 3.1. und 3.2., an.

2.2. Anträge sind auf dem vorgesehenen Formblatt an die Geschäftsstelle von PRO ASYL zu senden. Die Geschäftsstelle überprüft den Antrag und entscheidet im Rahmen des beschlossenen Haushaltes.

2.3. Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin erhält einen schriftlichen Bewilligungsbescheid, der antragstellende Landesflüchtlingsrat dessen Kopie. Der Bewilligungsbescheid gilt jeweils für den bezeichneten Verfahrensabschnitt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich im Regelfall nach den in der Anlage beigefügten Pauschalen. Verfahren von besonderer Bedeutung, die eine Vergütung außerhalb der Pauschalen nötig machen ("Spitzabrechnung"), werden über den der Geschäftsstelle zur Verfügung stehenden Teil des Rechtshilfeetats abgewickelt.

2.4. Der beauftragte Rechtsanwalt/die beauftragte Rechtsanwältin fordert die bewilligten Zuschussmittel bei der Geschäftsstelle von PRO ASYL nach Verfahrensabschluss bzw. Abschluss des Verfahrensabschnittes unter Rechnungsstellung an. Erwartet wird im Regelfall eine zeitnahe Information zum Ausgang des bezuschussten Verfahrensabschnittes. Erbeten ist die Übersendung der wesentlichen Schriftsätze und Entscheidungen. Wird mehrfach gegen diese Informationspflicht verstoßen, behält sich der Förderverein vor, weitere Anträge zugunsten des beauftragten Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin allein aus diesem Grund abzulehnen.

3. Eigenbeteiligung / Rückforderungsvorbehalt

3.1. Der Flüchtling, dessen Verfahren bezuschusst wird, hat eine angemessene Eigenbeteiligung zu leisten, wenn er hierzu in der Lage ist. Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die gewährte Hilfe unter Angabe des Namens zurückzuzahlen auf das Konto des Fördervereins PRO ASYL e.V., Konto Nr.: 4000 803 bei der Ev. Kreditgenossenschaft, BLZ 500 605 00. Der antragstellende Flüchtlingsrat überprüft zu diesem Zweck die Kostenentscheidung des Gerichts.

3.2. PRO ASYL behält sich die Rückforderung von Zuschüssen für den Fall vor, dass sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungen, so z.B. die Bedürftigkeit nicht vorgelegen haben. PRO ASYL behält sich eine eventuelle Rückforderung darüber hinaus für den Fall vor, dass während des laufenden Verfahrens eine Veränderung in den Lebensverhältnissen des Flüchtlings in der Weise eintritt, dass die Gewährung des Zuschusses unbillig wäre.

Kontakt: Julia Scheurer / Referentin für Öffentlichkeitsarbeit

Flüchtlingsrat NRW e.V. / Wittener Straße 201 / 44803 Bochum

fon 0234 -587315 - 60 / fax: 0234 - 587315 - 75 / mail: ref.oeffentlichkeit@frnrw.de

Artikel Teilen: